gültig ab 01.01.2021
§ 1 Allgemeines, Name, Sitz und Geschäftsgebiet
§ 2 Aufnahme
§ 3 Beiträge
§ 4 Sterbegeld
§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung
§ 6 Wohnungsänderung
Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, eine Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Wohnung.
§ 7 Änderungsvorbehalt
Die Bestimmungen des § 3 – Beiträge und des § 4 – Sterbegeld und die Bedingungen über die Zusatzversicherung können im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen des Versicherungsvereins basierend auf dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung
§ 11 Vermögenslage; Verwaltungskosten
§ 12 Rechnungslegung; Prüfung
§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge
§ 14 Folgen der Auflösung
§ 15 Schulssbestimmung
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung vom 22. April 2011 und alle ihre Änderungen oder Nachträge außer Kraft.
Küps, den 06. 08 2011
Neufassung der Satzung genehmigt mit Verfügung der Regierung von Mittelfranken vom 10.08.2021 unter dem Aktenzeichen 21-3145.174
Bedingungen für die Sterbegeldversicherung
§ 1 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr entfällt.
§ 2 Beitrag
§ 3 Höherversicherung
§ 4 Rückvergütung
der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, aber höchstens 75% des satzungsgemäßen Sterbegeldes. Die Berechnung der Beitragsjahre beginnt frühestens mit dem 01. Juli 1948. Für die Mitglieder, die einen Einmalbeitrag entrichtet haben, ist der Rückkaufswert in folgender Höhe zu berechnen: Im Falle der Kündigung oder des Ausschlusses wird eine Rückvergütung in Höhe von 90 % der Deckungsrückstellung des versicherten Sterbegeldes gezahlt. Bewertungsstichtag ist dabei jeweils der 1. des Monats in dem die Kündigung oder der Ausschluss erfolgte.
Berechnung des Rückkaufswertes für Einmalzahler:
Im Falle einer Kündigung oder des Ausschlusses ist ein Rückkaufswert in Höhe von 90 % des Einmalbeitrages zu erstatten.