Satzung

gültig ab 01.01.2021


§ 1 Allgemeines, Name, Sitz und Geschäftsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen Sterbekassenverein Küps und Umgebung von 1874 und hat seinen Sitz in Küps. Er ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Der Sterbekassenverein Küps und Umgebung gewährt beim Tode seiner Mitglieder ein Sterbegeld (vergl. § 4)
  3. Das Geschäftsgebiet umfasst den Landkreis Kronach sowie den nördlichen Landkreis Lichtenfels.
  4. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Gemeindeblatt und in der Allgemeinen Verbraucherpost. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Zeitung oder eine andere Veröffentlichungsmöglichkeit.

§ 2 Aufnahme

  1. In den Verein können Personen aufgenommen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
  2. Für neue Mitglieder, die einen Einmalbeitrag einzahlen wird das Eintrittsalter auf das 75. Lebensjahr – noch nicht überschritten, begrenzt.
  3. Aufnahmeanträge sind der Sterbekasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Sterbekasse verwendet werden. Die Aufnahme in die Sterbekasse kann von der Vorlage eine Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  4. Dem Mitglied ist ein Versicherungsnachweis, ein Beratungsprotokoll, ein Produktinformationsblatt und eine Satzung auszuhändigen.
    Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor der Zahlung des ersten Beitrages.

§ 3 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  2. Die Zahlung eines Einmalbeitrages ist möglich. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der dafür beigefügten Beitrags- und Leistungstabelle.
  3. Die Beiträge werden monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich – jeweils zum 01. des jeweiligen Fälligkeitstages - durch den Sterbekassenverein mittels SEPA-Lastschrifteinzug ohne vorherige Zahlungsaufforderung –wenn halbjährlich - zum 15. März und 15. September jeden Jahres eingezogen, letztmalig für das Halbjahr in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
    Die Gläubiger - Indentifikations Nr. lautet: DE 68 SKV 000 00 175 673.
    Als Mandats-Nr. verwenden wir Namen und Vornamen.
  4. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen
  5. Nach Vollendung des 90. Lebensjahres besteht für das Mitglied Beitragsfreiheit.

§ 4 Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus – für das restliche Kalenderhalbjahr – geleistete Zahlungen verbleiben bei der Sterbekasse.
  2. Der Sterbefall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsnachweises zu melden.
  3. Der Sterbekassenverein ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsnachweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsnachweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch den Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres schriftlich gegenüber dem Sterbekassenverein seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus dem Sterbekassenverein ausschließen:
    1. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind;
      Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fälligen Beiträge an den Verein entrichtet worden sind;
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben;
      Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Verein von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

§ 6 Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, eine Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Wohnung.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Die Bestimmungen des § 3 – Beiträge und des § 4 – Sterbegeld und die Bedingungen über die Zusatzversicherung können im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen des Versicherungsvereins basierend auf dem Ergebnis eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Sterbekassenverein wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
  3. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. Wegen eines Verbrechens oder Vörmögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. In den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

  4. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Hauptkassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
  5. Zur Abgabe von Willenserklärungen sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hier der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Im Verhinderungsfall vertreten den Vorsitzenden die anderen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des Absatzes 3. Für die Kasse ist der Hauptkassier alleine befugt.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  7. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.
  8. Dem Vorstand wird ein angemessenes Entgelt gewährt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sterbekassenvereins.
  2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse des Versicherungsvereins dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung
    • Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitglieder und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§12 Nr. 2);
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch §7);
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages (§ 13);
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Sterbekassenvereins und der Bestandsübertragung (§ 14);
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann auf die Dauer von drei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereinsvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
    • Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    • Bei Wahlen gelten jeweils diejenigen als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 11 Vermögenslage; Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht zu Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß den Bestimmungen des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Der Verein hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Rechnungsprüfer führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Bare Auslagen können ersetzt werden. Den Rechnungsprüfern und den Ausschussmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
  3. Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 12 Rechnungslegung; Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des Sterbekassenvereins gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
  3. Für die Prüfung des Versicherungsvereins durch den Sachverständigen gilt die aktuelle Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde.
  4. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 Prozent der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

  2. Ein nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rücklage für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhöhung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung des Sterbekassenvereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des Vereins, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsbedarf nicht beschlossen, so ist das Vermögen des Sterbekassenvereins nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

§ 15 Schulssbestimmung

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung vom 22. April 2011 und alle ihre Änderungen oder Nachträge außer Kraft.

Küps, den 06. 08 2011

Neufassung der Satzung genehmigt mit Verfügung der Regierung von Mittelfranken vom 10.08.2021 unter dem Aktenzeichen 21-3145.174

Bedingungen für die Sterbegeldversicherung

§ 1 Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr entfällt.

§ 2 Beitrag

  1. Ein neues Mitglied kann die Höhe seiner Versicherungssumme frei wählen.
  2. Die Höchstversicherungssumme beträgt ab dem 01. Januar 2021 5.000,00 €.
  3. Der monatliche Beitrag ist aus der anhängenden Beitragstabelle ersichtlich. Hier ist je nach Eintrittsalter der Beitrag pro 1.000,00 € Versicherungssumme angegeben. Je nach Wunsch des interessierten neuen Mitglieds ist bis zum Höchstbetrag der Beitrag einfach zu multiplizieren (z.B. 2.500,00 € Versicherungssumme genannter Beitrag mal 2,5; 3.750,00 € mal 3,75; 5.000,00 € Versicherungssumme mal 5).
  4. Die Mitglieder, die sich für die Zahlung eines Einmalbeitrages entscheiden, gilt ebenfalls die Höchstversicherungssumme von 5.000,00 €. Die Höhe des dafür zu entrichtenden Beitrags ist ebenfalls aus der anhängenden Beitragstabelle ersichtlich.

§ 3 Höherversicherung

  1. Alle bisherigen Mitglieder, die das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ihren Vertrag ebenfalls bis zur Höchstversicherungssumme von 5.000,00 € aufstocken. Für den Differenzbetrag der Versicherungssumme, die neu abgeschlossen wird, gilt der gleiche Berechnungsmodus wie in § 2 Abs. 2.

§ 4 Rückvergütung

  1. Zahlende Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage ihres Aufnahmeantrages/Versicherungsscheines eine Rückvergütung, wenn die Beiträge in den einzelnen Versicherungen für mindestens drei Jahre entrichtet worden sind.
  2. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von
    mindestens
    3 Jahren
    10 %
    über
    10 Jahren
    25 %
    über
    20 Jahren
    50 %
    über
    30 Jahren
    75 %

    der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, aber höchstens 75% des satzungsgemäßen Sterbegeldes. Die Berechnung der Beitragsjahre beginnt frühestens mit dem 01. Juli 1948. Für die Mitglieder, die einen Einmalbeitrag entrichtet haben, ist der Rückkaufswert in folgender Höhe zu berechnen: Im Falle der Kündigung oder des Ausschlusses wird eine Rückvergütung in Höhe von 90 % der Deckungsrückstellung des versicherten Sterbegeldes gezahlt. Bewertungsstichtag ist dabei jeweils der 1. des Monats in dem die Kündigung oder der Ausschluss erfolgte.

    Berechnung des Rückkaufswertes für Einmalzahler:

    Im Falle einer Kündigung oder des Ausschlusses ist ein Rückkaufswert in Höhe von 90 % des Einmalbeitrages zu erstatten.